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Allgemeine Geschäftsbedingungen der 8X Ventures GmbH
§ 1 Geltungsbereich 1. Die 8X Ventures GmbH, Dornacherplatz 15a, 4500 Solothurn, eingetragen im Handelsregister des Kantons Solothurn, UID CHE-IN-GRÜNDUNG (nachfolgend «8X Ventures»), erbringt Dienstleistungen in den Bereichen Neukundengewinnung, Online-Marketing, Vertriebsaufbau, Vertriebsoptimierung, Automatisierung sowie digitale Systeme.
2. Vertragspartnerin des Kunden ist die im jeweiligen Angebot benannte Gesellschaft. 8X Ventures darf zur Vertragserfüllung auf Ressourcen verbundener Unternehmen sowie auf sorgfältig ausgewählte Mitarbeitende, freie Mitarbeitende, Unterauftragnehmer und technische Dienstleister zugreifen.
3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») gelten ausschliesslich gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Sie gelten nicht gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten.
4. Das vom Kunden bestätigte Angebot, allfällige schriftliche Zusatzvereinbarungen und diese AGB bilden gemeinsam den Vertrag. Bei Widersprüchen gehen die Bestimmungen des Angebots diesen AGB vor.
5. Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, 8X Ventures stimmt deren Geltung ausdrücklich und schriftlich zu.
6. Massgebend ist die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung dieser AGB. Sie wird dem Kunden zusammen mit dem Angebot in geeigneter Form zur Verfügung gestellt. Mit Annahme des Angebots bestätigt der Kunde, von den AGB Kenntnis genommen zu haben und mit deren Geltung einverstanden zu sein. Die jeweils gültige Fassung ist zudem unter kundenanfrage.ch/agb abrufbar.
§ 2 Vertragsgegenstand 1. Gegenstand des Vertrags sind je nach Angebot insbesondere die folgenden Leistungen: - Durchführung eines Strategie-Workshops zur Schärfung von Angebot, Zielgruppe, Positionierung und Ausrichtung der Zusammenarbeit; - Aufbau einer Datenbasis und eines Kundenprofils sowie Identifikation und Anreicherung geeigneter Entscheidungsträger aus der vereinbarten Zielgruppe; - Konzeption, Einrichtung, Liveschaltung, Monitoring und laufende Optimierung von Kampagnen zur Neukundengewinnung; - Einrichtung und Betrieb KI-gestützter Systeme, insbesondere des Intelligent Matching System (IMS), zur Analyse, Auswahl, Ansprache und Qualifizierung potenzieller Geschäftskunden; - gezielte und individuelle Erstansprache potenzieller Entscheidungsträger im Namen des Kunden; - Übermittlung qualifizierter Anfragen inklusive Kontaktdaten und Gesprächskontext; - Zugang zu einem von 8X Ventures bereitgestellten Dashboard zur Übermittlung von Anfragen, Dokumentation des Vertriebsprozesses und Auswertung der Zusammenarbeit; - persönliche Begleitung, Vertriebsberatung, Prozessoptimierung sowie Aufbau von CRM-, Tracking- und Automatisierungslösungen, sofern diese im Angebot vereinbart sind.
2. Die einzelnen Leistungen von 8X Ventures bilden eine wirtschaftliche Gesamtlösung. Sie können konzeptionelle, technische, organisatorische, marketingbezogene, vertriebsbezogene und automatisierungsbezogene Leistungen umfassen. Der konkrete Leistungsumfang richtet sich nach dem Angebot.
3. 8X Ventures schuldet die im Angebot vereinbarten Arbeitsergebnisse und die Erstellung der dort beschriebenen Gesamtlösung. Soweit einzelne fortlaufende Betreuungs-, Optimierungs- oder Unterstützungsleistungen vereinbart werden, bilden diese unselbständige Bestandteile der werkvertraglichen Gesamtlösung.
4. Art, Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem Angebot, den Leistungsbeschreibungen sowie diesen AGB. Die Verkaufsgespräche, Preisverhandlungen und Vertragsabschlüsse mit übermittelten Anfragen werden ausschliesslich durch den Kunden beziehungsweise dessen Team geführt, sofern das Angebot nichts anderes vorsieht. Telefonische Kaltakquise (Cold Calls) ist nur Bestandteil der Leistung, wenn sie ausdrücklich im Angebot vereinbart wurde.
5. Vorbehältlich ausdrücklich vereinbarter Leistungsgarantien gemäss § 8 schuldet 8X Ventures keinen bestimmten Umsatz, Gewinn, Deckungsbeitrag oder sonstigen wirtschaftlichen Unternehmenserfolg. Die geschuldete Werkleistung und die im Angebot ausdrücklich zugesagten Zielwerte bleiben hiervon unberührt.
6. Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen der Zustimmung beider Parteien. Der dadurch entstehende Mehraufwand wird gesondert vergütet. 7. Zusagen, Zusicherungen oder Nebenabreden von Mitarbeitenden oder Beauftragten von 8X Ventures, die vom Angebot, vom Vertrag oder von diesen AGB abweichen, sind nur verbindlich, wenn sie durch die Geschäftsleitung von 8X Ventures in Textform bestätigt worden sind.
8. Soweit einzelne Arbeitsergebnisse einer Abnahme zugänglich sind, gelten sie als abgenommen, wenn der Kunde sie ausdrücklich freigibt, produktiv nutzt oder nicht innert 5 Arbeitstagen nach Bereitstellung konkrete und nachvollziehbare Mängel in Textform rügt. Versteckte Mängel sind nach Entdeckung unverzüglich zu melden. 8X Ventures ist zunächst berechtigt, innerhalb angemessener Frist nachzubessern.
§ 3 Vertragsschluss 1. Der Vertrag kommt zustande durch (a) Unterzeichnung beziehungsweise unterschriebene Rücksendung des Angebots, (b) ausdrückliche Bestätigung des Angebots in Textform, zum Beispiel per E-Mail, oder (c) mündliche oder fernmündliche Annahme, welche 8X Ventures dem Kunden in Textform bestätigt, sofern der Kunde dieser Bestätigung nicht innert 3 Arbeitstagen in Textform widerspricht.
2. Nimmt der Kunde Leistungen von 8X Ventures in Anspruch oder beginnt er mit dem Onboarding oder der sonstigen Umsetzung des Projekts, gilt das Angebot als angenommen.
3. Im Angebot angegebene Bindungs- und Gültigkeitsfristen sind verbindlich.
4. Der Kunde handelt als Unternehmen. Gesetzliche Widerrufsrechte für Konsumentinnen und Konsumenten finden keine Anwendung. Eine vorzeitige Vertragsbeendigung richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen, diesen AGB sowie den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Bereits entstandene Vergütungsansprüche sowie die Folgen einer Vertragsbeendigung richten sich insbesondere nach § 4 und § 5.
5. Mit vorgängiger Zustimmung aller Teilnehmenden dürfen Telefonate und Videokonferenzen unter Einhaltung der anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu Beweis-, Qualitäts-, Schulungs- und Dokumentationszwecken aufgezeichnet werden.
§ 4 Vergütung und Zahlungsbedingungen 1. Die Vergütung richtet sich nach dem Angebot. Sie besteht insbesondere aus einer einmaligen Setup- beziehungsweise Initiierungsgebühr, laufenden Gebühren für Neukundengewinnung, Kampagnenbetrieb, Systemnutzung und Betreuung sowie gegebenenfalls weiteren vereinbarten Zusatzleistungen. Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Dritt-, Tool-, Daten-, Kommunikations- sowie Mediakosten sind nur enthalten, wenn das Angebot dies ausdrücklich vorsieht.
2. Die Vergütung wird, sofern nichts anderes vereinbart wurde, im Voraus erhoben und ist mit Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Enthält das Angebot einen Festpreis ohne zusätzliche Media- oder Zusatzkosten, gilt dies ausschliesslich für den im Angebot beschriebenen Leistungsumfang.
3. Die vereinbarte Vergütung bildet die Gegenleistung für die von 8X Ventures erstellten sowie während der Vertragsdauer bereitgestellten Werke und Leistungen. Sie umfasst insbesondere die Bereitstellung personeller Ressourcen, Infrastruktur, Datenverarbeitung, Konzeption, Einrichtung, Kampagnenbetrieb, Betreuung, Optimierung, Vertriebsunterstützung sowie die Vorhaltung der vereinbarten Kapazitäten. Die Vergütung bleibt unabhängig davon geschuldet, ob der Kunde sämtliche Leistungen tatsächlich abruft oder nutzt. Vorbehältlich ausdrücklich vereinbarter Leistungsgarantien gemäss § 8 ist sie zudem unabhängig vom Eintritt eines bestimmten Umsatz-, Gewinn- oder sonstigen wirtschaftlichen Erfolgs.
4. Die Setup- beziehungsweise Initiierungsgebühr vergütet insbesondere die Projektaufnahme, Analyse der Ausgangslage, Strategieentwicklung, Definition von Angebot und Zielgruppe, Einrichtung technischer Systeme und des Dashboards, Aufbau und Anreicherung der Datenbasis, Kampagnenkonzeption, Ressourcenplanung sowie interne Projektkoordination. Nach Erbringung dieser Leistungen bleibt die Setup- beziehungsweise Initiierungsgebühr auch im Falle einer vorzeitigen Vertragsbeendigung geschuldet und wird nicht zurückerstattet.
5. Beendet der Kunde den Vertrag nach Vertragsschluss vorzeitig oder verzichtet er auf die Inanspruchnahme vereinbarter Leistungen, bleiben bereits entstandene Vergütungsansprüche von 8X Ventures unberührt. Bereits erbrachte Leistungen, die Setup- beziehungsweise Initiierungsgebühr, angefallene Dritt- und Mediakosten sowie Vergütungen für bereits bereitgestellte oder ausschliesslich für den Kunden reservierte personelle und technische Ressourcen bleiben geschuldet.
6. Mit unbenutztem Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Kunde ohne weitere Mahnung in Verzug. Der Verzugszins beträgt 5 Prozent. 8X Ventures kann pro Mahnung eine Gebühr von CHF 30 sowie Ersatz angemessener Inkasso- und Betreibungskosten verlangen.
7. Bei Zahlungsverzug darf 8X Ventures sämtliche Leistungen - einschliesslich laufender Kampagnen, Dashboard-Zugänge und Garantieleistungen - aussetzen, bis die offenen Forderungen vollständig beglichen sind. Laufzeiten und Fristen verlängern sich dadurch nicht; die Vergütungspflicht besteht fort. Bei Verzug von mehr als 30 Tagen kann 8X Ventures den Vertrag ausserordentlich beenden; der Vergütungsanspruch für die laufende Vertragsperiode bleibt bestehen.
8. Zahlungen sind ausschliesslich auf das in der Rechnung angegebene Konto von 8X Ventures zu leisten.
§ 5 Laufzeit, Verlängerung und Kündigung 1. Leistungsbeginn, Vertragslaufzeit, Kampagnenlaufzeit und allfällige Verlängerungsperioden ergeben sich aus dem Angebot.
2. Die Vertragslaufzeit beginnt mit dem Zustandekommen des Vertrags. Setup, Onboarding und Aufsetzen der Systeme können vor Beginn der laufenden Kampagnen- und Garantieperiode erfolgen. Die laufende Leistungs- und Garantieperiode beginnt mit der Liveschaltung der vereinbarten Kampagnen beziehungsweise mit dem von 8X Ventures in Textform bestätigten Go-live. Massgebend für laufzeit- und garantiebezogene Fristen ist das Datum dieser Mitteilung.
3. Vereinbarte Leistungen und Kapazitäten sind innerhalb der Vertragslaufzeit abzurufen. Ein vorzeitiges Abschalten oder Pausieren auf Wunsch des Kunden begründet keinen Rückerstattungs- oder Verlängerungsanspruch. Änderungen von Zielgruppe, Kernangebot, Region, Preisgestaltung oder Kampagnenausrichtung während einer laufenden Leistungsperiode bedürfen der Zustimmung von 8X Ventures und können eine Anpassung von Zeitplan, Vergütung und Garantie zur Folge haben.
4. Der Vertrag verlängert sich automatisch um die im Angebot bezeichnete Vertragsdauer, sofern er nicht innerhalb der im Angebot vereinbarten Kündigungsfrist in Textform gekündigt wird. Das Angebot weist ausdrücklich auf die automatische Verlängerung sowie die Kündigungsfrist hin.
5. Kündigungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform; massgebend ist der Zugang bei 8X Ventures. 8X Ventures bestätigt den Empfang und das Vertragsende in Textform.
6. Eine ordentliche Kündigung vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer ist ausgeschlossen. In diesem Fall hat der Kunde die bereits geleistete Arbeit zu vergüten und 8X Ventures vollständig schadlos zu halten. Die Schadloshaltung umfasst insbesondere den entgangenen Gewinn beziehungsweise Deckungsbeitrag aus der verbleibenden Vertragsdauer sowie bereits reservierte personelle und technische Kapazitäten, abzüglich nachweislich ersparter Aufwendungen.
7. Das Recht beider Parteien zur ausserordentlichen Beendigung aus wichtigem Grund bleibt vorbehalten. Als wichtiger Grund für 8X Ventures gelten insbesondere schwere Vertragsverstösse des Kunden, die dauerhafte Verletzung von Mitwirkungspflichten, rechtswidrige oder rufschädigende Weisungen sowie Zahlungsverzug von mehr als 30 Tagen nach vorgängiger Mahnung. Beendet 8X Ventures den Vertrag aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund, bleibt die Vergütung für die laufende Vertragsperiode geschuldet.
8. Die Beendigung des Vertrags lässt bereits entstandene Vergütungsansprüche unberührt. Soweit im Angebot oder in diesen AGB vorgesehen, bleiben Vergütungen für die laufende Vertragsperiode sowie bereits bereitgestellte oder reservierte Leistungen geschuldet.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden 1. Die rechtzeitige und vollständige Mitwirkung des Kunden ist wesentliche Voraussetzung für die ordnungsgemässe Leistungserbringung durch 8X Ventures. Der Kunde verpflichtet sich insbesondere:
- das Onboarding vollständig und wahrheitsgetreu innert 14 Tagen ab Vertragsschluss zu absolvieren; - eine zuständige Ansprechperson mit vollständigen Kontaktdaten und ausreichender Entscheidungsbefugnis zu benennen; - alle für Positionierung, Zielgruppenbestimmung und Vertrieb relevanten Informationen, insbesondere Leistungsbeschreibung, Zielkundenkriterien, Preise, Referenzen, Ausschlusskriterien, Verkaufsunterlagen, Logos sowie Bild- und Textmaterial, rechtzeitig und in digitaler Form bereitzustellen; - sich im bereitgestellten Dashboard zu registrieren und den Status jeder übermittelten Anfrage vollständig, wahrheitsgemäss und aktuell zu halten; - jede übermittelte Anfrage innert 2 Werktagen, Montag bis Freitag, zu kontaktieren und den Kontaktversuch im Dashboard zu dokumentieren; - alle weiteren erforderlichen Schritte im Vertriebsprozess innert jeweils 2 weiteren Werktagen vorzunehmen und im Dashboard zu dokumentieren; für verbindlich in der Zukunft geplante Ereignisse, insbesondere Erst-, Folge-, Angebots- oder Vertragsgespräche, ruht die Frist bis zum Eintritt des Ereignisses und beginnt danach erneut; - Kampagneninhalte, Zielgruppen und sonstige Freigaben innert 3 Arbeitstagen zu prüfen; verstreicht diese Frist ohne Rückmeldung, gelten die Inhalte als freigegeben, sofern 8X Ventures auf diese Folge hingewiesen hat; - eine ausreichende Vertriebs-, Termin- und Leistungskapazität sicherzustellen und qualifizierte Verkaufsgespräche durch geeignete Mitarbeitende führen zu lassen; - 8X Ventures unverzüglich über Änderungen am Angebot, an Preisen, Zielgruppe, Vertriebsteam, Kapazitäten oder sonstigen Umständen zu informieren, welche die Kampagnen oder den Abschlussprozess beeinflussen können; - vereinbarte Dritt-, Daten-, Tool-, Kommunikations- oder Mediakosten zu übernehmen, sofern das Angebot dies vorsieht.
2. Fristen für die Leistungserbringung sowie für vereinbarte Leistungsgarantien beginnen erst zu laufen, sobald sämtliche fälligen Vergütungen bezahlt und die erforderlichen Mitwirkungshandlungen vollständig erbracht worden sind. Verzögert der Kunde Onboarding, Freigaben, Zugänge oder Informationen, verschiebt sich der Kampagnenstart entsprechend; die Vergütungspflicht bleibt unberührt.
3. Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten trotz angemessener Aufforderung zur Nachholung, ist 8X Ventures berechtigt, die betroffenen Leistungen und vereinbarten Garantien auszusetzen, einzuschränken oder entfallen zu lassen. Die Vergütungspflicht des Kunden bleibt hiervon unberührt.
§ 7 Exklusivität, Anfragenzuordnung und Umgehungsverbot 1. Von 8X Ventures positiv qualifizierte und übermittelte Anfragen werden ausschliesslich dem Kunden vorgestellt und sind für diesen reserviert. Die Exklusivität gilt ab der Übermittlung, solange keine ausdrückliche Absage des Kunden oder der anfragenden Person vorliegt und der Vertriebsstatus im Dashboard innert 6 Wochen mindestens einmal aktualisiert wird; andernfalls endet sie automatisch.
2. Die Exklusivität bezieht sich auf die konkrete, im Rahmen der Kampagne für den Kunden erzeugte und qualifizierte Verkaufschance. Allgemeine Unternehmens- und Kontaktdaten, unabhängig entstandene Kontakte sowie spätere eigenständige Interessenbekundungen derselben Person oder desselben Unternehmens sind davon nicht umfasst. Während bestehender Exklusivität übermittelt 8X Ventures dieselbe konkrete Anfrage nicht wissentlich parallel an einen anderen Kunden mit einem im Wesentlichen gleichen Angebot und Zielmarkt.
3. Kommt mit einer von 8X Ventures übermittelten Anfrage ein Abschluss zustande, wird die konkrete Verkaufschance nicht mehr aktiv anderen Kunden angeboten. Dies gilt nicht, wenn die betreffende Person oder das Unternehmen später selbständig eine neue und davon unabhängige Anfrage stellt.
4. Der Kunde meldet 8X Ventures jeden Abschluss mit einer von 8X Ventures übermittelten Anfrage unverzüglich, spätestens jedoch innert 5 Arbeitstagen nach Zustandekommen des Vertrags, und dokumentiert ihn im Dashboard.
5. Verschweigt der Kunde vorsätzlich oder grobfahrlässig einen Abschluss oder umgeht er 8X Ventures bei der Zuordnung einer übermittelten Anfrage, gilt der Abschluss für sämtliche Garantiezwecke als erreicht. Ein noch bestehender Garantieanspruch des Kunden entfällt. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden nachgewiesenen Schadens bleibt vorbehalten.
6. Der Kunde informiert 8X Ventures unverzüglich in Textform, wenn ihn eine von 8X Ventures übermittelte Person oder ein zugeordnetes Unternehmen auf einem anderen Weg kontaktiert oder wenn ein Abschluss direkt, indirekt oder über ein verbundenes Unternehmen des Kunden angebahnt beziehungsweise geschlossen wird.
§ 8 Leistungsgarantien 1. Garantien, insbesondere eine Mindestanzahl qualifizierter Anfragen oder Abschlüsse, bestehen nur, wenn sie im Angebot ausdrücklich und schriftlich vereinbart sind, und gelten nur für die dort bezeichnete Zielgruppe, Region, Kernleistung, Vertragslaufzeit und allfällige Mindestauftragswerte. Prognosen, Erfahrungswerte, Zielgrössen und werbliche Aussagen sind keine Garantien.
2. Als «qualifizierte Anfrage» gilt eine von 8X Ventures übermittelte Person beziehungsweise ein Unternehmen, wenn zum Zeitpunkt der Übermittlung die im Onboarding festgelegten Zielkunden- und Muss-Kriterien erfüllt sind, eine geschäftlich nutzbare Identität und Kontaktmöglichkeit vorliegt, die Person entscheidungsbefugt oder wesentlich am Entscheid beteiligt ist und ein konkretes Interesse an einem Gespräch oder an der Prüfung eines entgeltlichen Bezugs der vereinbarten Kernleistung geäussert wurde. Massgebend sind ausschliesslich die bis zum Kampagnenstart schriftlich festgehaltenen Kriterien. Einwände gegen die Qualifikation hat der Kunde innert 2 Werktagen nach Übermittlung in Textform und mit konkreter Begründung zu erheben; andernfalls gilt die Anfrage als qualifiziert und wird an das Garantieziel angerechnet.
3. Eine Anfrage bleibt qualifiziert, wenn die Person nach der Übermittlung ihre Meinung ändert, einen Termin verschiebt oder nicht wahrnimmt, sich gegen das Angebot entscheidet, nicht mehr erreichbar ist oder kein Abschluss zustande kommt, sofern die Voraussetzungen gemäss Ziff. 2 im Zeitpunkt der Übermittlung erfüllt waren. Bereits bestehende Kontakte werden an das Garantieziel angerechnet, sofern der Kunde sie nicht vor Kampagnenstart vollständig auf einer Sperr- oder Bestandskundenliste offengelegt hat und die konkrete Verkaufschance durch die Tätigkeit von 8X Ventures aktiviert wurde.
4. Als «Abschluss» gilt ein rechtsverbindlicher, entgeltlicher Vertrag zwischen dem Kunden beziehungsweise einem mit ihm verbundenen Unternehmen und einer durch 8X Ventures übermittelten Anfrage über die vereinbarte Kernleistung. Soweit im Angebot ein Mindestauftragswert, eine Mindestlaufzeit oder weitere Voraussetzungen vereinbart sind, müssen auch diese erfüllt sein. Massgebend ist der beidseitige Vertragsschluss; spätere Zahlungsausfälle, Kündigungen, Rücktritte oder die wirtschaftliche Entwicklung des Vertrags ändern die Anrechnung nicht, sofern das Angebot nichts anderes vorsieht.
5. Wird ein vereinbartes Garantieziel innerhalb der Erstlaufzeit nicht erreicht, setzt 8X Ventures die Arbeiten ohne zusätzliche Setup-, Kampagnen-, System- oder Betreuungsgebühren fort, bis das vereinbarte Ziel erreicht ist («Garantie-Weiterarbeit»). Im Angebot ausdrücklich ausgenommene Fremdkosten trägt weiterhin der Kunde. Weitergehende Ansprüche aus der Garantie bestehen nicht, es sei denn, das Angebot sieht ausdrücklich eine vollständige oder anteilige Rückzahlung vor.
6. Die Garantie begründet ausschliesslich die in dieser Bestimmung geregelten Ansprüche. Sie berechtigt den Kunden insbesondere nicht, Vergütungen zurückzubehalten, zu kürzen oder deren Fälligkeit hinauszuschieben.
7. Während der Garantie-Weiterarbeit ruht die automatische Verlängerung gemäss § 5 Ziff. 4. In dieser Phase fallen für den garantierten Standardleistungsumfang keine zusätzlichen laufenden Gebühren an. Nach Erreichen sämtlicher Garantiezielwerte endet die Garantie-Weiterarbeit; eine Fortsetzung der Zusammenarbeit bedarf einer Verlängerung oder neuen Vereinbarung.
8. Der Garantieanspruch setzt die vollständige und fortlaufende Erfüllung der Mitwirkungspflichten gemäss § 6, die wahrheitsgetreue Dokumentation sämtlicher Vertriebsaktivitäten und Abschlüsse im Dashboard sowie die Einhaltung der vereinbarten Vertriebsprozesse voraus. Der Kunde hat den Garantieanspruch innert 14 Tagen nach Ablauf der Erstlaufzeit in Textform geltend zu machen. Bei einer heilbaren Pflichtverletzung kann 8X Ventures dem Kunden eine angemessene Nachfrist setzen; wird die Pflicht nicht fristgerecht erfüllt oder ist die Pflichtverletzung nicht heilbar, entfällt der Garantieanspruch.
9. 8X Ventures ist berechtigt, die Einhaltung der vertraglich vereinbarten Prozesse in angemessenem Umfang zu überprüfen. Hierzu kann 8X Ventures insbesondere den Stand der übermittelten Anfragen und Abschlüsse abfragen sowie Einsicht in diejenigen Informationen verlangen, welche zur Überprüfung der vereinbarten Garantie erforderlich sind.
§ 9 Nutzungsrechte 1. Der Kunde erhält für die Vertragsdauer sowie 6 Monate darüber hinaus ein nicht übertragbares Nutzungsrecht am von 8X Ventures bereitgestellten Dashboard, soweit der Betrieb und die technische Verfügbarkeit fortbestehen. Ein Anspruch auf einen bestimmten unveränderten Funktionsumfang besteht nur, soweit dieser im Angebot ausdrücklich zugesichert ist. 2. Sämtliche Immaterialgüterrechte, insbesondere Urheberrechte, Markenrechte, Kennzeichenrechte, Rechte an Software sowie sämtliche Rechte an den von 8X Ventures oder ihren Lizenzgebern entwickelten Konzepten, Strategien, Werbetexten, Kampagnen, Kampagnenstrukturen, Datenmodellen, Anreicherungsprozessen, Prompts, Automatisierungen, Dashboards, Reportings, Designs, Vorlagen, Quellcodes, Dokumentationen und sonstigen Arbeitsergebnissen verbleiben ausschliesslich bei 8X Ventures beziehungsweise den jeweiligen Lizenzgebern, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. 3. Die Einräumung sämtlicher Nutzungsrechte setzt die vollständige Bezahlung der vereinbarten Vergütung voraus. Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben sämtliche Nutzungsrechte ausschliesslich bei 8X Ventures. 4. Der Kunde gewährleistet, dass sämtliche von ihm zur Verfügung gestellten Informationen, Daten, Texte, Bilder, Logos sowie sonstigen Inhalte rechtmässig verwendet werden dürfen, keine Rechte Dritter verletzen und den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Der Kunde stellt 8X Ventures von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, welche aufgrund einer Verletzung dieser Verpflichtung geltend gemacht werden, und ersetzt 8X Ventures sämtliche daraus entstehenden Schäden und Aufwendungen. 5. Die Verantwortung für sämtliche vom Kunden freigegebenen oder bereitgestellten Inhalte sowie für das eigene Angebot, die Preisgestaltung, Verkaufsaussagen und die Vertragserfüllung gegenüber seinen Kunden verbleibt beim Kunden. 8X Ventures ist nicht verpflichtet, die vom Kunden zur Verfügung gestellten Inhalte rechtlich oder tatsächlich zu überprüfen; insbesondere erfolgt keine rechtliche Einzelfallprüfung hinsichtlich Werberecht, Wettbewerbsrecht, Datenschutzrecht oder der Verletzung von Rechten Dritter.
§ 10 Referenznennung 1. Der Kunde räumt 8X Ventures das unentgeltliche Recht ein, die Zusammenarbeit sowie die im Rahmen des Vertrags erbrachten Leistungen unter Verwendung des Firmennamens, des Firmenlogos sowie von Bild-, Text- und Ergebnismaterial als Referenz in Printmedien, auf der Unternehmenswebsite, in sozialen Medien sowie in sonstigen elektronischen und analogen Kommunikationsmitteln darzustellen. 2. Diese Einwilligung kann aus wichtigem Grund in Textform widerrufen werden. Der Widerruf wirkt ausschliesslich für die Zukunft. Bereits rechtmässig veröffentlichte Inhalte sind vom Widerruf nicht erfasst und müssen nicht entfernt oder angepasst werden. 3. Soweit die Referenznutzung Personendaten von Mitarbeitenden oder sonstigen natürlichen Personen des Kunden umfasst, stellt der Kunde sicher, dass hierfür die erforderlichen datenschutzrechtlichen Einwilligungen oder sonstigen Rechtsgrundlagen vorliegen.
§ 11 Haftung 1. 8X Ventures haftet unbeschränkt für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht wurden. 2. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung von 8X Ventures für leichte und mittlere Fahrlässigkeit auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren und unmittelbaren Schadens beschränkt und der Höhe nach auf die vom Kunden in den zwölf Monaten vor Eintritt des schädigenden Ereignisses tatsächlich bezahlte Nettovergütung begrenzt. Die Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Datenverluste, Reputationsschäden sowie mittelbare Vermögensschäden ist ausgeschlossen. 3. 8X Ventures haftet insbesondere nicht für Entscheidungen, Aussagen oder Unterlassungen des Kunden im Vertriebsprozess, das Verhalten übermittelter Anfragen, deren Zahlungsfähigkeit oder Vertragstreue, den Bestand oder die Dauer einer Kundenbeziehung, die Wirtschaftlichkeit eines Abschlusses, die Qualität oder Lieferfähigkeit der Leistungen des Kunden oder den Eintritt eines bestimmten Umsatz-, Gewinn- oder Unternehmenserfolgs. Angaben zu Anfragen beruhen auf deren eigenen Auskünften sowie auf öffentlichen oder lizenzierten Datenquellen; für deren vollständige Richtigkeit und Aktualität wird keine Haftung übernommen. Die Leistungen von 8X Ventures ersetzen die eigene sorgfältige wirtschaftliche, fachliche und rechtliche Prüfung durch den Kunden nicht. Ausdrücklich vereinbarte Leistungsgarantien gemäss § 8 bleiben vorbehalten. 4. 8X Ventures haftet nicht für Ausfälle, Einschränkungen, Sperren, Zustellprobleme, Preis- oder Richtlinienänderungen von Drittplattformen und Drittanbietern, insbesondere E-Mail-, Hosting-, CRM-, Kommunikations-, Daten-, Automatisierungs- und KI-Anbietern, sowie für Ereignisse höherer Gewalt, welche ausserhalb des Einflussbereichs von 8X Ventures liegen.
§ 12 Datenschutz und Vertraulichkeit 1. Die Parteien halten das Schweizer Datenschutzgesetz (DSG) und, soweit anwendbar, die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ein. 2. Soweit dies datenschutzrechtlich erforderlich ist, schliessen die Parteien eine Vereinbarung über die Auftragsbearbeitung beziehungsweise Auftragsdatenbearbeitung ab. 8X Ventures ist berechtigt, Personen-, Interessenten-, Kunden- und Vertriebsdaten innerhalb ihrer Unternehmensgruppe sowie an sorgfältig ausgewählte Unterauftragnehmer weiterzugeben, soweit dies zur Vertragserfüllung oder zur Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlich ist und die datenschutzrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 3. Die Parteien behandeln alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten, nicht allgemein zugänglichen Informationen vertraulich. Diese Pflicht gilt für 1 Jahr über das Vertragsende hinaus. Verbundene Unternehmen und zur Vertragserfüllung beigezogene, gleichwertig verpflichtete Dritte gelten nicht als Dritte im Sinne dieser Bestimmung. 4. Der Kunde bewahrt seine Zugangsdaten zum Dashboard und zu sonstigen von 8X Ventures bereitgestellten Systemen sorgfältig auf und gibt sie nicht an unberechtigte Dritte weiter. Der Kunde ist für sämtliche Aktivitäten verantwortlich, welche unter Verwendung seiner Zugangsdaten erfolgen, sofern diese nicht auf ein Verschulden von 8X Ventures zurückzuführen sind. 5. Die im Dashboard und in den von 8X Ventures eingesetzten Systemen protokollierten Vorgänge, Übermittlungen, Freigaben, Statusänderungen, Nachrichten und Systemlogs können als Nachweis der Kommunikation und Zusammenarbeit zwischen den Parteien herangezogen werden. 6. Nach Beendigung des Vertrags ist 8X Ventures berechtigt, Personendaten im Rahmen gesetzlicher Aufbewahrungspflichten aufzubewahren. Nicht mehr benötigte Personendaten werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben gelöscht oder anonymisiert.
§ 13 Schlussbestimmungen 1. Erklärungen und Mitteilungen im Rahmen des Vertragsverhältnisses können in Textform, zum Beispiel per E-Mail, erfolgen und gelten als an die zuletzt bekannt gegebene Kontaktadresse rechtsgültig zugestellt. Änderungen der Kontaktdaten sind der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen. 2. Änderungen und Ergänzungen des Vertrags und dieser AGB bedürfen der Textform; dies gilt auch für die Aufhebung dieses Erfordernisses. 3. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen verrechnen; Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. 4. Der Kunde darf Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nur mit vorgängiger Zustimmung von 8X Ventures übertragen. 8X Ventures darf den Vertrag mit sämtlichen Rechten und Pflichten auf ein verbundenes Unternehmen oder einen Rechtsnachfolger übertragen; der Kunde wird darüber informiert. 5. Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss der kollisionsrechtlichen Bestimmungen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). 6. Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist Solothurn. 8X Ventures ist berechtigt, den Kunden auch an dessen Sitz zu belangen. Zwingende Gerichtsstände bleiben vorbehalten. 7. Vertragssprache ist Deutsch. 8. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt diejenige zulässige Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.
AGB Version: 29.07.2026 8X Ventures GmbH, Solothurn, Schweiz